Förderbedingungen bei Antragsstellung

Letztes Änderungsdatum 25.01.2024 - 10:07 Uhr
Inhaltsverzeichnis

Qualitätskriterien

Der Fonds Gesundes Österreich bewertet Förderanträge auf Grundlage von definierten Qualitätskriterien.

Evaluation

Der Fonds Gesundes Österreich legt Wert auf eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende Evaluation, unter Berücksichtigung des Volumens und der Komplexität der geförderten Projekte. Spezifische Anforderungen sind hier nach zu lesen.

Grundlagen zur Budgetierung

Zum Projektantrag ist ein Excel-Budget mit einer detaillierten Auflistung aller zum Projekt anfallenden Ausgabenpositionen zu erstellen. Damit die budgetierten Beträge nachvollziehbar sind, müssen zu den jeweiligen Budgetbeträgen Kalkulationsgrundlagen (z.B. Angabe von Stunden- bzw. Tagsätzen, Anzahl der Stunden bzw. Tage, Einzelbeträge, weitere relevante Informationen etc.) angegeben werden. Pauschalbeträge können nicht gefördert werden. 

Außerdem werden beim Budget-/Finanzierungskonzept folgende Voraussetzungen geprüft, die sich auch in den Qualitätskriterien wieder finden:

  • Gewährleistung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben
  • Vorliegen einer nachvollziehbaren und realistischen Budgetierung der Einnahmen und Ausgaben (Kalkulationsgrundlagen, Angebote etc.)
  • angemessener Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen
  • Sicherung der Finanzierung des gesamten Projekts, Gewährleistung eines schlüssigen, realistischen und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Finanzierungsplans, angemessener Finanzierungsanteil des Fonds Gesundes Österreich
  • Gewährleistung eines Mehrwertes, d.h. nicht gefördert werden Projekte, die bisher von anderen Stellen finanziert wurden und ohne qualitative bzw. quantitative Erweiterung zur Förderung eingereicht werden.

Der Fonds Gesundes Österreich behält sich vor, einzelne vom:von der Antragsteller:in gewählte Budgetansätze zu kürzen oder von einer Förderung auszuschließen.

Untergrenze Gesamtprojektkosten

Bei praxisorientierten Projekten werden Förderanträge an den Fonds Gesundes Österreich ab einer Summe von € 10.000,- an eingereichten Gesamtprojektkosten zur Begutachtung angenommen. Eine Ausnahme stellen Betriebliche Gesundheitsförderungsprojekte und Projekte der schulischen Gesundheitsförderung dar, welche bereits ab einer Summe von € 5.000,- an eingereichten Gesamtprojektkosten gefördert werden können. Bei Förderanträgen der Kategorie „Fort- und Weiterbildung und Vernetzung“ sowie „Internationale Projekte“ gibt es keine Untergrenze.

Restfinanzierung

Der Fonds Gesundes Österreich tätigt grundsätzlich nur Teilfinanzierungen von Projekten und Aktivitäten. Es ist daher der Nachweis von zumindest einer weiteren Finanzierungsquelle erforderlich, um eine Förderung durch den Fonds Gesundes Österreich zu erhalten. Als weitere Finanzierungsquellen kommen liquide Eigenmittel, Geldmittel anderer Fördergeber sowie sonstige projektbezogene Finanzierungsquellen in Frage.  

Ab der schriftlichen Förderzusage durch den Fonds Gesundes Österreich hat der:die Antragsteller:in max. sechs Monate Zeit, die Restfinanzierung durch Ko-Fördergeber:innen mittels schriftlicher Finanzierungszusage nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der Frist erbracht, verliert die Förderzusage des Fonds Gesundes Österreich ihre Gültigkeit.

Sollten Ko-Finanzierungen während des Projektverlaufs entfallen, steht es dem:der Antragsteller:in frei, diese durch andere Ko-Fördergeber/innen oder Eigenmittel zu ersetzen. Allfällige Finanzierungen durch weitere Fördergeber:innen sind wiederum schriftlich nachzuweisen und vom Fonds Gesundes Österreich zu genehmigen. Jegliche Änderung von Finanzierungsquellen sind dem Fonds Gesundes Österreich unverzüglich mitzuteilen.

Hinweis: Sollten Sponsoren als Kofinanzier auftreten, wird dies im Zuge der Antragsstellung hinsichtlich Compliance Regelung und Wahrung der Integrität des Fördergebers (u.a. Ziele und Werte der Gesundheitsförderung und Prävention) kritisch geprüft, wodurch es auch zu einer Ablehnung des eingereichten Antrages kommen kann. Jedenfalls darf das FGÖ-Kombilogo nicht zur Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen verwendet werden. 

Einholung von Angeboten

Bei Vergaben (externe Honorare, Sachkosten) ab einer Auftragssumme über € 5.000,- (Netto) muss mindestens ein Angebot eingeholt werden. Ab einer Auftragssumme über € 10.000,- (Netto) müssen mindestens zwei vergleichbare Angebote eingeholt und samt begründeter Präferenz für einen:eine der Anbieter:innen an den Fonds Gesundes Österreich übermittelt werden.

Der Fonds Gesundes Österreich behält sich das Recht vor, weitere Vergleichsofferte nachzufordern. Die Angebote müssen bereits bei Einreichung des Projektes vorgelegt werden und sind eine Voraussetzung für den Förderentscheid. Nicht rechtzeitig vorliegende Vergleichsangebote stellen einen Ablehnungsgrund dar.

Da die Fördermittel des Fonds Gesundes Österreich öffentliche Gelder darstellen, ist zu beachten, dass bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Förderung, das Vergaberecht zu beachten ist.

Hinweis für Förderanträge ab Jänner 2022: Als Richtwert gilt, dass Honorare mit maximal € 175,- netto pro Stunde  bzw. € 1.400,- netto pro Tag für einen Arbeitstag von max. 8 Stunden anerkannt und gefördert werden. Für Referentenhonorare einzelner Vorträge gilt, dass maximal ein halber Tagessatz, d.s. € 700,- netto, inkl. Vor- und Nachbereitungszeit anerkennbar und förderbar ist. 

Förderbare Ausgaben

Ausgaben sind grundsätzlich förderbar wenn sie den Allgemeinen Rahmenrichtlinien (Bundesmittel) und der Förderrichtlinie des Fonds Gesundes Österreich mit Beschluss vom 13.12.2011, aktualisiert am 09.06.2016 entsprechen.

Ausgaben sind förderbar wenn diese:

  • tatsächlich bezahlt (Abfluss liquider Mittel) und belegt werden können.
  • im genehmigten Projektzeitraum entstanden sind.
  • eindeutig zum Projekt entstanden sind.

Nachfolgend werden einzelne mögliche Budgetpositionen beschrieben

Personalaufwendungen

Echte Dienstnehmer/innen

Von einem:einer echten Dienstnehmer:in (Arbeiter:in, Angestellte:r) spricht man dann, wenn folgende Merkmale zutreffen:

  • Erzielung von Einkünften gem. § 25 EStG
  • Weisungsgebundenheit
  • Benützung der Betriebsmittel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung

Aufwendungen für (echte) Dienstnehmer:innen, d.h. für Dienstnehmer:innen, die in einem Dienstverhältnis zum:zur Antragsteller:in stehen, sind in folgenden Fällen förderbar:

  • Projektbedingte Personalaufwendungen für bereits beschäftigtes Personal im Ausmaß der vom Fonds Gesundes Österreich anerkannten Wochenstunden
  • Projektbedingte Personalaufwendungen, die auf eine vom Fonds Gesundes Österreich anerkannte Stundenaufstockung bei Teilzeitkräften entfallen
  • Projektbedingte Personalaufwendungen für Neuanstellungen im Ausmaß der vom Fonds Gesundes Österreich anerkannten Wochenstunden

Der Budgetansatz ist in Mengenkomponenten (= Anzahl der Wochenstunden und Angabe der Anzahl an Wochen bzw. Monaten, mit denen die budgetierten Personen im Projekt eingeplant sind) und in einen Stundensatz (= Bruttostundensatz inkl. Lohnnebenkosten des Dienstgebers/der Dienstgeberin) zu splitten. Hierzu gibt es im FGÖ-Projektguide eine eigene Kalkulationsvorlage (zum Down- und Uploaden), welche die Budgetansätze berechnet und verpflichtend zu verwenden ist.  Anerkannt und gefördert werden tatsächliche Bruttogehälter inkl. jeglicher gesetzlicher Dienstgeberkosten mit einem maximalen Brutto-Brutto-Stundensatz von € 50,-.Aufwendungen zu Rückstellungen für Urlaub werden ebenso wie Ausgaben für Überstunden, freiwillige Sozialleistungen und freiwillige Zulagen nicht zur Förderung berücksichtigt.

Der Fonds Gesundes Österreich behält sich vor, sowohl hinsichtlich des Stundenausmaßes als auch der Stundensätze nur Anteile der budgetierten Summen zu fördern.

Es wird darauf hingewiesen, dass Personalkosten von Dienstnehmer:innen des Fördernehmers bzw. der Fördernehmerin, sofern sie die Zielgruppe im Rahmen eines Projektes bilden, für die Teilnahme an Maßnahmen nicht förderbar sind (z.B. Teilnahme an einem Gesundheitszirkel/Erhebung/Workshop).

Für budgetierte und beschäftigte Personen sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Nachweis über das aktuelle Bruttomonatsgehalt (z.B. Gehaltszettel)
  • Nachweis über die beschäftigte Stundenanzahl pro Woche (z.B. Krankenkassenanmeldung, aktueller Dienstzettel etc.) 

Diese Unterlagen sind bereits bei Einreichung mit zu senden. Bei Neuanstellungen bzw. Aufstockungen für das Projekt sind diese Unterlagen unmittelbar nach deren Vorliegen in Kopie zu übermitteln, spätestens jedoch mit dem nächstfälligen Controllingbericht.

Freie Dienstnehmer/innen

Ausgaben zu freien Dienstnehmer:innen sind in angemessener Höhe in Form von Honorarnoten (ohne SV-Anmeldung -zumeist selbständige Einzelunternehmer) oder auch über die Gehaltsverrechnung des jeweiligen Fördergebers (mit SV-Anmeldung - zumeist unselbständige Personen) förderbar. Für freie Dienstverträge mit SV-Anmeldung gilt, dass die angepasste Personalkostenkalkulation für freie Dienstnehmer:innen auszufüllen ist. Hinweis für Förderanträge ab Jänner 2022: Anerkannt und gefördert werden tatsächliche Gehaltskosten mit einem maximalen Brutto-Brutto-Stundensatz von € 60,-.

Honorare von Werkvertragsnehmer/innen

Honorare von Werkvertragsnehmer:innen, im ABGB auch als „Unternehmer:innen“ bezeichnet, sind grundsätzlich förderbar, wenn aus der Honorarnote hervorgeht, dass eine Leistung für das geförderte Projekt erfolgte und die fakturierte Leistung seitens des Fonds Gesundes Österreich inhaltlich und betraglich als angemessen eingestuft wird.

Sachaufwendungen

Sachaufwendungen (z.B. Druckkosten für Folder, externe Mieten, Kosten für eine Projekt-Homepage, Reisespesen) sind grundsätzlich dann förderbar, wenn sie eindeutig projektbezogen sind und wenn es sich dabei um externe Leistungen handelt, denen eine Rechnung zugrunde liegt. Ausgaben, die auf interner Leistungsverrechnung (z.B. interne Druckkosten, Kopien, etc.) basieren, sind nicht förderbar. 

Allgemeine Sachaufwendungen (z.B. Miete für bereits vorhandene Büroräumlichkeiten, Kosten für die Buchhaltung etc.) sind generell nicht förderbar.

Ausbildungskosten

Kosten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von im Projekt tätigen Personen sind, sofern sie projektbezogen notwendig sind, im Einzelfall förderbar. Keinesfalls förderbar sind jedoch die vom Fonds Gesundes Österreich geförderten Seminare aus dem FGÖ-Bildungsnetzwerk.

Übernachtungskosten

Kosten für projektnotwendige Übernachtungen können mit max. € 120,- netto/Person und Tag berücksichtigt werden.

Reisekosten

Jegliche Reisespesen von „externen Personen“ (zB Referenten, Vortragende etc) können im Zuge der Rechnungslegung über das Honorar abgegolten werden. Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder das amtliche Kilometergeld für PKW förderbar ist, sofern die Projektbezogenheit gegeben ist. Projektmitarbeiter:innen, welche über freie Dienstnehmer (ohne SV-Anmeldung) und/oder Werkverträge im Projekt beschäftigt sind, fallen unter diese Regelung.

Jegliche Reisespesen der internen Projektmitarbeitenden (Anstellungen mit SV-Anmeldung - fixe und freie Dienstnehmer:innen mit SV-Anmeldung) wird durch den Overhead/Pauschalbetrag, der mit 15 % der anerkennbaren Projektkosten genehmigt werden kann, abgedeckt. Dies soll eine möglichst einfache interne Ver- und Abrechnung diverser klimafreundlicher Ticketangebote für die Mitarbeitenden im Projekt ermöglichen. Eine gesonderte Abrechnung ist nicht zulässig.

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Die Budgetansätze für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Folder, Plakate, Projekt-Homepage) sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass das Logo des Fonds Gesundes Österreich ab dem Zeitpunkt der Projektgenehmigung in jedem Fall auf publizierten Druckwerken etc. in angemessener Größe anzubringen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Give-Aways, die im Rahmen des Projekts verteilt werden, grundsätzlich keine förderbare Ausgabe darstellen.

Verpflegungskosten

Verpflegungskosten für interne Meetings, Arbeitsgruppentreffen, Steuerungs- oder Fachbeiratssitzungen des Antragstellers/Fördernehmers etc. sind nicht anerkennbar und können in den Gesamtprojektkosten daher nicht berücksichtigt werden.

Ausgaben für Verpflegung sind  im Rahmen von größeren Veranstaltungen oder Tagungen für die Zielgruppe des Projektes anerkennbar und in begründeten Fällen auch teilweise oder zur Gänze förderbar. Darüber hinaus gilt, dass Verpflegungskosten für die Zielgruppe im Rahmen der Maßnahmenumsetzung bis max. € 1.000 ,- (Netto) je Projektjahr förderbar sind.

Mieten

Mietkosten werden dann gefördert, wenn es sich um externe Mieten handelt, welche durch Rechnungen belegt werden (z.B. Miete für die Nutzung eines Seminarraums in einem Hotel) und wenn die Nutzung von eigenen Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten, die einem Kooperationspartner (z.B. Gemeinden) zur Verfügung stehen, nicht möglich ist.

Anschaffungen und Investitionen

Infrastrukturförderungen aus Mitteln des Fonds Gesundes Österreich sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die Anschaffung von Anlagegütern (Groß- und Kleingeräte, geringwertige Wirtschaftsgüter etc.) ist in Einzelfällen förderbar, wenn eine inhaltliche oder kaufmännische Begründung vorliegt (z.B. wenn eine Anschaffung von Kleingeräten günstiger ist, als die laufende Miete dieser Sachgüter über die gesamte Projektdauer) und wenn diese für den Erfolg und die Nachhaltigkeit eines Projektes unabdingbar sind.

Für den Fall, dass der Förderung einer Anschaffung oder Investition zugestimmt wird, muss die Vergabe sparsam, zweckmäßig und wirtschaftlich erfolgen. Bei der Förderung von Anlagengütern gelten hinsichtlich der Berechnung der Förderung folgende Höchstgrenzen:

Die Anschaffungskosten dauerhafter Sachgüter werden jeweils maximal in Höhe der jährlichen Abschreibung (AfA) über den gesamten Förderzeitraum (Projektlaufzeit) gefördert. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Warenwert einzeln unter € 800,- netto) können zur Gänze in das Projektbudget aufgenommen werden. Anlagegüter, die bereits vor Projektbeginn vorhanden sind, können nicht in die Berechnung der Förderung mit einfließen.

Investitionen, die zur infrastrukturellen Grundausstattung der einreichenden Organisation bzw. des/der gewählten Settings gehören, werden vom Fonds Gesundes Österreich allerdings nicht gefördert (z.B. Kücheneinrichtung). Ebenfalls nicht gefördert wird die Anschaffung von Räumlichkeiten oder Gebäuden.

Kosten für externe Evaluation

Aufwendungen für die Position „Externe Evaluation“ sind förderbar. Die genauen Anforderungen zur Evaluation von geförderten Projekten sind hier zu finden.

Die Evaluationskosten können mit rund 10 - 15 % der Gesamtprojektkosten im Budget berücksichtigt werden.

Overhead/Pauschalbetrag

Seitens Fördergeber kann ein Pauschalbetrag von max. 15 % der anerkennbaren Projektkosten genehmigt werden. Es ist zu beachten, dass es sich dabei um einen Maximalbetrag (laut genehmigter Summe im Vertragsbudget) handelt, der keinesfalls erhöht werden kann. Sollte sich im Rahmen der Endabrechnungsprüfung herausstellen, dass die tatsächlichen Gesamtprojektkosten geringer ausfallen, kann dieser Betrag seitens FGÖ entsprechend aliquotiert werden.

Diese Pauschale beinhaltet jegliche Overheadkosten (u.a. Büromieten, Telefon- und Internetgebühren, Lohnverrechnung, Controlling, Buchhaltung, zentrale Verwaltung, anteilsmäßige Kosten für Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte, Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsvertrauenspersonen, IT-Kosten - zentrale EDV-Abteilung, z.B. Instandhaltungskosten, Wartungen, Lizenzgebühren, Strom-, Heizungs- und Reinigungskosten, AfA, Büromaterial wie Toner, Papier, Stifte etc.). 

Ebenso werden durch diesen Pauschalsatz jegliche Reisespesen der internen Projektmitarbeitenden abgedeckt. 

Eine gesonderte Abrechnung dieser Kosten sowie eine Umschichtung auf andere Budgetpositionen ist nicht möglich.

Unentgeltliche Leistungen

Leistungen, die nicht in Geld abgegolten werden (z.B. unentgeltlich gehaltene Vorträge, unentgeltliches zur Verfügung stellen von externen Räumlichkeiten), sind nicht förderbar, da es zu keinem Abfluss liquider Mittel beim/bei der Antragsteller/in kommt. Dennoch können auch unentgeltliche Leistungen im Budget angeführt und mit Null angesetzt werden, um das Projekt vollständig darzustellen.

nicht förderbare Ausgaben

Aus den vorab beschriebenen "förderbaren Ausgaben", ergeben sich folgende Posten, welche nicht gefördert werden können:

  • Kosten für die Maßnahmenumsetzung bei BGF-Projekten (Ausnahme: Pauschalbetrag für Kleinst- und Kleinbetriebe)
  • nicht der Zuständigkeit und dem Auftrag des Fonds Gesundes Österreich entsprechende Maßnahmen 
  • Bank- und Mahnspesen
  • Repräsentationskosten
  • Verpflegungskosten für interne Meetings, Arbeitsgruppentreffen, Steuerungs- oder Fachbeiratssitzungen des Antragstellers/Fördernehmers etc.
  • interne Druck- und Kopierkosten
  • Gutscheine oder Kosten für Prämierungen (z.B. Pokale)
  • Give aways
  • Anschaffungskosten von Anlagegütern, die bereits vor Projektbeginn vorhanden sind 
  • unvorhergesehene Aufwände
  • Vorarbeiten zum Projekt etc.

Umsatzsteuer

Von Antragsteller:innen, die Unternehmer:innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, sind im Budget Nettowerte zum Ansatz zu bringen, Antragsteller/innen ohne Unternehmer:inneneigenschaft können Bruttowerte ansetzen. Im Bedarfsfall ist auf Anfrage des Fonds Gesundes Österreich die fehlende Unternehmer:inneneigenschaft nachzuweisen.

Sollte die Finanzverwaltung im gegenständlichen Projekt einen Leistungsaustausch zwischen Antragsteller:in und Fördergeber sehen und dadurch die ausbezahlte Förderung als steuerbares Entgelt, für das der:die Antragsteller:in Umsatzsteuer abzuführen hat, werten, so gilt der ausbezahlte Betrag als Bruttoentgelt (d.i. inkl. USt). Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung des abzuführenden Umsatzsteuerbetrages durch die Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich, ist ausgeschlossen.

Die auf die Kosten des geförderten Projektes entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe, wenn sie als Vorsteuer geltend gemacht werden kann (§ 12 Abs. 1 und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994).

Die in einer Rechnung an den:die Antragsteller:in gesondert ausgewiesene und auch zurück förderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der/die Antragsteller/in nicht tatsächlich zurückerhält.

Die in einer Rechnung an den:die Antragsteller:in gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Kostenbestandteil zu berücksichtigen und stellt eine förderbare Ausgabe dar, wenn sie nachweislich, tatsächlich und endgültig von dem/der Antragsteller/in zu tragen ist und daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.