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Gesetzliche Grundlagen

Die Arbeit des Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) in seiner heutigen Form beruht auf einem eigenen Gesetz, dem 1998 beschlossenen Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information (Gesundheitsförderungsgesetz – GfG), BGBl. I Nr. 51/1998 (i. d. g. F.).

Das für den FGÖ zu Verfügung gestellte Budget ist in einem weiteren Gesetz, dem Finanzausgleichsgesetz - aktuell für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt. In diesem Gesetzestext wird festgelegt, welchen Anteil Bund, Länder und Gemeinden von den Steuereinnahmen des Staates erhalten. Das Budget des FGÖ wird von der Umsatzsteuer einbehalten, bevor dieses im vereinbarten Aufteilungsschlüssel auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Die drei Gebietskörperschaften finanzieren somit den FGÖ. Erstmals wurde im Finanzausgleichsgesetz 1997 geregelt, dass ab 1998 "für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich" zur Verfügung gestellt wird; das entspricht 7,25 Mio. Euro.

Dies gesetzliche Verankerung und nachhaltige Finanzierung  gilt auch international als vorbildlich. Inhaltlich ist die Ottawa-Charta 1986 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine wichtige Basis des Gesetzes. Sie zielt auf die ganzheitliche Sicht von Menschen und ihrer Gesundheit ab und berücksichtigt dabei alle Faktoren, die Gesundheit – in welcher Weise auch immer – beeinflussen.

Die Eckpunkte des Gesundheitsförderungsgesetzes

Gemäß seinem im Gesundheitsförderungsgesetz festgelegten Auftrag entwickelt und fördert der FGÖ Gesundheitsförderung und Primärprävention in Österreich. Die im GfG § 1 festgelegten Ziele des FGÖ sind:

  1. Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens;
  2. Aufklärung und Information über vermeidbare Krankheiten sowie über die die Gesundheit beeinflussenden seelischen, geistigen und sozialen Faktoren.

Folgende Strategien sind laut § 2 zur Umsetzung dieser Ziele vorgesehen:

  1. Strukturaufbau für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention unter Berücksichtigung und Einbindung bestehender Einrichtungen und Strukturen;
  2. Entwicklung und Vergabe von bevölkerungsnahen, kontextbezogenen Programmen und Angeboten in Gemeinden, Städten, Schulen, Betrieben und im öffentlichen Gesundheitswesen;
  3. Entwicklung zielgruppenspezifischer Programme zur Information und Beratung über gesunden Lebensstil, Krankheitsprävention sowie Umgang mit chronischen Krankheiten und Krisensituationen;
  4. Wissenschaftliche Programme zur Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie der Epidemiologie, Evaluation und Qualitätssicherung in diesem Bereich;
  5. Unterstützung der Fortbildung von Personen, die in der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention tätig sind;
  6. Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung.
     

Abgrenzung der Zuständigkeit

Gemäß dem Gesundheitsförderungsgesetz (GfG 1998) ist der Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) zuständig für Gesundheitsförderung und Primärprävention mit einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff.

  1. Gesundheitsförderung
    Die Gesundheitsförderung basiert auf einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff, ist auf eine Steigerung von Gesundheitspotenzialen ausgerichtet, hat keinen Risiko- oder Krankheitsbezug und setzt an unterschiedlichen Lebenswelten (Settings) an. Ihre Orientierung ist ressourcensteigernd sowie verhältnis- und/oder verhaltensändernd. Die Zielgruppe(n) der Gesundheitsförderung sind soziale Gruppen (Bevölkerungsgruppen), nicht Einzelpersonen.
     
  2. Primärprävention mit einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff
    Die umfassende Primärprävention ist auf eine ganzheitliche Risikoreduktion vor Krankheitsbeginn ausgerichtet. Ihre Orientierung ist risikosenkend sowie verhältnis- und/oder verhaltensändernd. Ihre Zielgruppe(n) sind ebenfalls soziale Gruppen (Bevölkerungsgruppen), nicht Einzelpersonen.

Nicht in den Aufgabenbereich des FGÖ fallen somit Projekte der Primärprävention mit einem biomedizinischen Gesundheitsbegriff und/oder einer Ausrichtung auf Einzelpersonen sowie Projekte der Sekundär- und Tertiärprävention. Hierzu zählen z. B. Screenings, Diagnostik, Impfprogramme, Behandlungen, (medizinische) Einzelfallberatungen und -betreuungen/Checks, Therapien (inklusive Psychotherapie), Rehabilitation etc. Auch Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Fonds Gesundes Österreich.

Mehr Informationen zu den Förderbedingungen des FGÖ.

Der Fonds Gesundes Österreich, ein Geschäftsbereich der Gesundheits Österreich GmbH

2006 wurde der FGÖ in die neu gegründete Gesundheit Österreich GmbH - die im Besitz des Bundes steht - als einer von drei Geschäftsbereichen eingegliedert. Über die strategische Ausrichtung als auch die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet auch nach dieser Reorganisation das Kuratorium des FGÖ. Hier ist das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (BGBL. I Nr. 132/2006 i. d. g. F.) nachzulesen.

Foto: © Redl/ stock.adobe.com

Das Parlament in Österreich