Abgrenzung der Zuständigkeit des FGÖ

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Gemäß dem Gesundheitsförderungsgesetz (GfG 1998) ist der Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) zuständig für Gesundheitsförderung und Primärprävention mit einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff.

  1. Gesundheitsförderung
    Die Gesundheitsförderung basiert auf einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff, ist auf eine Steigerung von Gesundheitspotenzialen ausgerichtet, hat keinen Risiko- oder Krankheitsbezug und setzt an unterschiedlichen Lebenswelten (Settings) an. Ihre Orientierung ist ressourcensteigernd sowie verhältnis- und/oder verhaltensändernd. Die Zielgruppe(n) der Gesundheitsförderung sind soziale Gruppen (Bevölkerungsgruppen), nicht Einzelpersonen.
     
  2. Primärprävention mit einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff
    Die umfassende Primärprävention ist auf eine ganzheitliche Risikoreduktion vor Krankheitsbeginn ausgerichtet. Ihre Orientierung ist risikosenkend sowie verhältnis- und/oder verhaltensändernd. Ihre Zielgruppe(n) sind ebenfalls soziale Gruppen (Bevölkerungsgruppen), nicht Einzelpersonen.

Nicht in den Aufgabenbereich des FGÖ fallen somit Projekte der Primärprävention mit einem biomedizinischen Gesundheitsbegriff und/oder einer Ausrichtung auf Einzelpersonen sowie Projekte der Sekundär- und Tertiärprävention. Hierzu zählen z. B. Screenings, Diagnostik, Impfprogramme, Behandlungen, (medizinische) Einzelfallberatungen und -betreuungen/Checks, Therapien (inklusive Psychotherapie), Rehabilitation etc. Auch Maßnahmen und Initiativen, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen bzw. auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Fonds Gesundes Österreich.

Mehr Informationen zu den Förderbedingungen des FGÖ.