Zuständigkeit/Auftrag des FGÖ
Gemäß dem Gesundheitsförderungsgesetz (GfG 1998) ist der Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) zuständig für Gesundheitsförderung und Primärprävention mit einem umfassenden (körperlich-psychisch-sozialen) Gesundheitsbegriff. Details zur Zuständigkeit können hier nachgelesen werden.
Der FGÖ finanziert befristete Pilotprojekte (i.d.R. maximal 3 Jahre) der Gesundheitsförderung und übernimmt somit keine Dauerfinanzierungen von Projekten. Eine wiederholte Einreichung eines abgeschlossenen Projekts ist nicht zulässig. Auch werden mehrfache Einreichungen von ein und derselben Antragstellerin / demselben Antragsteller im Hinblick auf versteckte Dauerfinanzierung geprüft.
Finanzierungsanteil
Der maximale Förderhöchstbetrag entspricht in der Regel 1/3 bis 50 % der anerkannten Gesamtprojektkosten, die 2/3-Quote stellt hingegen die absolute (begründete) Ausnahme dar. Weitere Informationen dazu hier.
Dies gilt ebenso für kuratoriumspflichtige (Projekte mit einer beantragten Fördersumme ab € 72.000,-) Projekte. Bei diesen Projekten ist der Förderhöchstbetrag mit € 200.000,- begrenzt.
Die Berücksichtigung der Förderschwerpunkte und der Leitthemen kann die Höhe des Förderbetrages beeinflussen. Spezifische Regelungen gibt es in den Förderkategorien „Betriebliche Gesundheitsförderung“ und in der Kategorie „Fort- und Weiterbildung und Vernetzung“.
Antragsstellung
Förderansuchen an den FGÖ sind mittels Online-Antrag im FGÖ-Projektguide ab sofort unter projektguide.at zu stellen. Die erforderlichen Beilagen (Uploads) sind dem Antrag beizufügen, ersetzen aber nicht die Angaben im Online-Formular. NEU: Bei Antragsstellung in der neuen Version des FGÖ-Projektguide ist vorab KEINE Registrierung in der FGÖ-Kontaktdatenbank mehr notwendig.
Es wird empfohlen, Projekte zumindest vier Monate vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen. Bereits vor dem Datum der Einreichung begonnene Projekte können nicht gefördert werden. Ein Projektstart ohne Förderzusage, also auf eigenes Risiko, ist grundsätzlich nach rechtsgültiger Einreichung des Antrags möglich, wird jedoch nicht empfohlen. Der Abdruck des FGÖ-Kombilogos vor positivem Förderentscheid ist nicht gestattet.
Werden unvollständig und/oder unrichtig eingebrachte Förderanträge an den Fördergeber übermittelt, kann der/die Antragsteller/in aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist (max. drei Wochen) die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Gelingt dies nicht, liegt ein Ablehnungsgrund vor. Dies gilt auch für die Beantwortung von inhaltlichen und kaufmännischen Nachfragen zum Antrag.
Sollten sich im Zuge der Bearbeitung von Förderanträgen Gründe für berufliche oder private Befangenheit ergeben, tritt die Compliance-Richtlinie der Gesundheit Österreich GmbH in Kraft (Compliance Management System, GÖG 2017). Das heißt konkret, dass im Anlassfall der Geschäftsbereichsleiter bzw. sogar das Kuratorium des FGÖ informiert werden und das Projekt von einem/einer anderen Mitarbeiter/in bearbeitet wird. Grundsätzlich werden Förderanträge im Vier-Augen-Prinzip begutachtet, bevor sie zur Entscheidung vorgelegt werden.
Antragssteller:in
Der Fonds Gesundes Österreich legt Wert darauf, dass Entscheidungsträger:innen und Akteurinnen:Akteure aus dem Setting, in dem das Projekt umgesetzt wird, als Antragsteller:in auftreten. Relevante Stakeholderorganisationen, Vereine und externe Expertenorganisationen werden nur mit sachlicher Begründung und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als Antragsteller/in akzeptiert.
Sachliche Gründe können sein:
- Für eine bessere Praktikabilität des Einreichprozederes (z.B. bei mehreren Projektpartner/innen) bzw. zur Reduzierung des Koordinations- und Verwaltungsaufwandes.
- Das Projekt ist setting- und/oder organisationsübergreifend angelegt – mehrere Settings und/oder Organisationen sind involviert.
- Mit dem Projekt findet erstmals Sensibilisierung und Capacity Building in einem Setting statt.
Voraussetzungen (alle Voraussetzungen sollten vorliegen):
- Der:die Antragsteller:in kennt das Setting gut, kann es gut vertreten und hat Zugang zu den Zielgruppen.
- Aus dem Antrag geht klar hervor, dass eine aktive Beteiligung des Settings bei der Entwicklung von Projektidee und Konzept, bei der praktischen Umsetzung sowie im Projektmanagement vorgesehen war bzw. ist. Auch Kostentransparenz soll gegeben sein.
- Letters of Intent bzw. Kooperationsvereinbarungen aller relevanten Kooperationspartner/innen bzw. des/der Settings liegen bei Antragstellung vor.
- Ein eigener Beitrag des/der Settings soll gegeben sein (z.B. Ressourceneinsatz, Weiterbildung im Setting zur Thematik, aktive Rolle und Mitwirkung im Projektmanagement bzw. der Projektsteuerung)
- Der:die Antragsteller:in besitzt die Kapazitäten für Gesundheitsförderung im Sinn von Wissen und Erfahrung, Kontakten, Stabilität und baut solche im Setting auf.
- Von Forschungseinrichtungen als Antragsteller/in wird eine wissenschaftlich fundierte Aufbereitung der Problemstellung und Aktivitäten erwartet.
Für alle Antragsteller:innen gilt: Die Struktur und Finanzlage der Institution bzw. des Antragstellers/der Antragstellerin müssen in geordnetem Zustand sein und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen. Ein aktuell gültiger Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug etc. ist mit dem Antrag verpflichtend hochzuladen. Als Antragsteller:innen ausgeschlossen sind natürliche Personen sowie Körperschaften privaten Rechts und Personengesellschaften, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren (Ausgleich, Konkurs, Vorverfahren) eingeleitet wurde oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde sowie Rechtsträger/innen mit Sitz außerhalb Österreichs.
Sollten sich mehrere Organisationen zusammenschließen, um gemeinsam einen Antrag zu stellen bzw. in weiterer Folge das Projekt gemeinsam umzusetzen, besteht die Möglichkeit eine ARGE zu bilden. Die Gründung einer ARGE kann grundsätzlich formlos erfolgen, für den FGÖ ist jedoch eine ARGE-Kooperationsvereinbarung erforderlich, worin alle Kooperationspartner/innen aufgelistet und ein:e Partner:in als federführende Organisation samt Ansprechperson für den FGÖ für alle vertraglichen und kaufmännischen Belange festgelegt wird. Darüber hinaus ist eine Meldung im Ergänzungsregister erforderlich. Der Bescheid dazu, ist bei Antragsstellung hochzuladen. Die Nummer, die die ARGE erhält, ersetzt die Firmenbuch- bzw. Vereinsregisternummer. Es ist zu empfehlen, dass vor Gründung der ARGE mit MitarbeiterInnen des Fördermanagements Kontakt aufgenommen wird, um weitere Anforderungen vorab abzuklären.
Einreichfristen und Bearbeitungsdauer
Über Förderanträge mit einer beantragten Fördersumme bis zu € 72.000,- entscheidet die Geschäftsstelle des FGÖ. Förderanträge mit einer beantragten Fördersumme ab € 72.000,- werden zusätzlich vom wissenschaftlichen Beirat geprüft und vom Kuratorium des FGÖ entschieden. Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich. Die Stichtage für die späteste Einreichung zur Bearbeitung in der nächstmöglichen Kuratoriumssitzung können hier nachgelesen werden.
Allgemein gilt, dass alle Förderansuchen nach Maßgabe vorhandener Mittel eine Förderzusage erhalten. In der Regel ist für einen Projektantrag, ab Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen, mit einer Begutachtungsdauer von zumindest vier Monaten zu rechnen. Die Begutachtungsdauer kann jedoch im Einzelfall variieren. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst nach Übermittlung / Beilegung des rechtsgültig unterfertigten Unterschriftenblattes als eingereicht gilt.
Details zur Ausstellung einer Förderzusage bzw. einer Fördervereinbarung können hier nachgelesen werden.
Kommerzielle Nutzung
Vorhaben, Projekte und Aktivitäten sowie daraus resultierende Produkte, bei denen Gewinnorientierung und privatwirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, können vom Fonds Gesundes Österreich nicht gefördert werden.
Kombilogo/Veröffentlichung, Präsenz des Fonds Gesundes Österreich
Schriftliche Veröffentlichungen über das Projekt oder die Darstellung in Medien müssen dem FGÖ zur Kenntnis gebracht werden. Der:die Antragsteller:in verpflichtet sich, bei allen öffentlichen Darstellungen (Presseveröffentlichungen, Pressekonferenzen, Presseberichten, Publikationen, Tagungen etc.) die Förderung aus den Mitteln des Fonds Gesundes Österreich in entsprechender Form zu erwähnen.
Bei allen Veröffentlichungen ist das Kombilogo des FGÖ, der Gesundheit Österreich GmbH sowie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz mit dem Hinweis „Gefördert aus den Mitteln des Fonds Gesundes Österreich“ in angemessener Größe anzubringen. Das Logo ist bei dem/der für das Projekt im FGÖ zuständigen Fördermanager:in bzw. Gesundheitsreferenten/Gesundheitsreferentin anzufordern. Das Logo wird dem:der Fördernehmer mit der Förderzusage oder der –vereinbarung per Mail zugesandt. Presseunterlagen müssen darüber hinaus dem FGÖ für dessen Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden.
Der Abdruck des Kombilogos vor Förderentscheid ist nicht gestattet. Nach Förderzusage bzw. mit Zustandekommen der Fördervereinbarung ist dieses jedoch verpflichtend anzuführen. Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Logo nicht zur Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen sondern nur im Zusammenhang mit projektbezogener Information verwendet werden darf. Projektansuchen mit Verdacht auf kommerzielle Nutzung werden vor diesem Hintergrund abgelehnt.
Die Verwendung des Logos nach dem Förderzeitraum ist beim FGÖ gesondert schriftlich zu beantragen.
Des Weiteren soll bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen auch über den FGÖ und sein Zuständigkeitsbereich informiert werden (z.B. Auflegen von Materialien des FGÖ, Aufstellen von Roll-Up Displays des Fonds Gesundes Österreich etc). Dieser ist darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen sind in Abstimmung mit dem FGÖ gegebenenfalls aktive Rollen von Mitarbeiter/innen des FGÖ vorzusehen.
Gemäß Medientransparenzgesetz müssen Aufträge für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen elektronischen Medien sowie in periodischen Druckwerken (Werbeaufträge) die einen Auftragswert von € 5.000,- pro Quartal überschreiten dem FGÖ gemeldet werden.
Die Meldung muss jeweils für das vorherige Quartal getätigt werden. Folgende Stichtage sind zu beachten:
- 1. Quartal: Stichtag 5. April
- 2. Quartal: Stichtag 5. Juli
- 3. Quartal: Stichtag 5. September
- 4. Quartal: Stichtag 5. Jänner
Beispiele für Werbeaufträge sind Aufträge für Inserate, Werbeeinschaltungen (inkl. Produktplatzierung) aber auch für bloße informative Beiträge bzw. Sponsoring von Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Beilagen, im Radio oder Fernsehen, auf Websites bzw. im Rahmen von Abrufdiensten sowie in elektronischen Newslettern.
Datenschutz
Die Antragssteller nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage der Bestimmungen der DSGVO zulässig ist. Insbesondere ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig, die für die Erfüllung der Fördervereinbarung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art 6 lit b DSGVO). Ebenso ist die Verarbeitung zulässig, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fördergebers oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art 6 lit f DSGVO).
Dementsprechend wird bereits mit dem Antrag und das erforderliche Einreichen des Unterschriftenblattes folgendes Einverständnis gegeben:
- Rückfragen durch Personen, die seitens der Gesundheit Österreich GmbH mit dem Fördermanagement (mit der Begutachtung Ihres Antrages) betraut sind, hinsichtlich der gemachten Angaben des Antragstellers (bei Behörden sowie bei allen im Projekt eingebundenen Organisationen sowie Einzelpersonen.)
- Weitergabe der übermittelten Antragsunterlagen an interne und externe Beauftragte der Gesundheit Österreich GmbH zum Zweck der Beurteilung und Entscheidungsfindung
- Die Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich und Ihre Auftragsverarbeiter verarbeiten, personenbezogene Daten mit Hilfe eines automatischen Datenverarbeitungsprogrammes. Insbesondere kann es zwingend erforderlich sein personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und der EU zu übermitteln und offenzulegen.
Sonstige Bestimmungen
- Bei Förderungen des FGÖ handelt es sich um Geldzuwendungen aus öffentlichen Mittel, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten (echte Subvention). Diese dürfen nur für konkrete den Bestimmungen des Gesundheitsförderungsgesetzes sowie des Arbeitsprogrammes entsprechende Projekte gewährt werden. Die Vergabe von Grundsubventionen ist unzulässig.
- Die Fördermittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden.
- Eine Abtretung der Ansprüche aus der Förderung durch den:die Antragsteller:in ist rechtlich unwirksam (Zessionsverbot).
- Das Vorhaben ist nach Maßgabe des im Förderansuchen dargestellten Projektablaufs zu beginnen, zügig durchzuführen und innerhalb der vereinbarten Frist abzuschließen.
- Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der/die Förderungsempfänger/in hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen. Der:die Antragsteller:in verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Steuerrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, des Gewerberechts, der Vorschriften über geistiges Eigentum, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Datenschutzgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Medientransparenzgesetzes.
- Für Streitigkeiten aus dem Förderungsverhältnis ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien zuständig.
- Der:die Antragsteller:in verpflichtet sich, alle mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Bücher und Belege bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Auszahlung des letzten Teilbetrages aufzubewahren.
- Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf Förderung durch den Fonds Gesundes Österreich noch einen Rechtsanspruch auf eine inhaltliche Begründung bei negativen Förderentscheiden.